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Allgemeine Regeln und Richtlinien

 

Schutzhelme für Bau, Industrie sowie Spezialmodelle und Anstoßkappen, die zur Abwehr von Risiken am Arbeitsplatz dienen, müssen innerhalb der EU die Voraussetzungen der EU-Richt-linien 89/686/EWG Kategorie II bzw. Kategorie III und deren Anhänge II und III erfüllen. Dafür sind neben den zu prüfenden Schutzhelmen unter anderem technische Fertigungsunterlagen, EG-Konformitätserklärung zur Anbringung der CE-Kennzeichnung und der EG-Baumusterprüf-bescheinigung, deren Prüfungsgrundlage für Schutzhelme die EN 397 und für Anstoßkappen die EN 812 ist, bei einem anerkannten Prüfungsinstitut einzureichen.

 

Bei Schutzhelmen der Kategorie III ist eine Qualitätssicherung für das Endprodukt (Artikel 11 A) einzuführen. Die Anforderungen sind im Einzelnen in den für Industrieschutzhelme und Anstoß-kappen geltenden europäischen Normen EN 397 und EN 812 sowie in der Kurzinformation “Persönliche Schutzausrüstung” des HVBG nachzulesen.

 

Ein Schutzhelm mit 1000 V Kennzeichnung (Elektrikerhelm) kann nur nach EN 50365 zertifiziert und muss mit dem Zeichen "Doppeldreieck" gekennzeichnet sein. Die Zusatzprüfung "elektrische Isolierung" nach EN 397 gilt nur bis 440 V AC. Beiden Prüfungen ist gemein, dass direkte Belüftungsöffnungen nicht erlaubt sind.

 

(Quelle: www.arbeitsschutz-fk.de/download/pdf/.../richtlinien_schutzhelme_2010.pdf)

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